ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) HEBAMME Gabriela Winiger Grössl
1.1. Gabriela Winiger Grössl MSc ist freiberufliche Hebamme mit Hebammenordination in A-2384 Breitenfurt, sie ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 879 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Gabriela Winiger Grössl und der Schwangeren, Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2.Vertragsabschluss
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und der vereinbarten Leistungen zu Stande.
2.2. Die Hebamme sowie die Klientin sind berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin/Hebamme nicht erwartet werden kann.
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.
3.2. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin sowie in der Ordination der Hebamme erfolgt.
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Hebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Die Klientin trifft diese Mitwirkungspflicht auch bei nachfolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Hebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Klientin die Hebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Hebamme genannten Ersatzkontaktperson oder Ersatzinstitution (u.a. Geburtshilfliche Abteilung Krankenhaus, Gynäkologe, Kinderarzt, praktischer Arzt, psychologischer Notdienst, etc.) aufzunehmen.
4.7. Insbesondere für geplante Hausgeburten gilt: Sollte die Hebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Hebamme weiterhin zu versuchen. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte vor allem aus Gründen des Geburtsverlaufes, wie Wehentätigkeit, Blasensprung, Geburtsbeginn und dergleichen, erfolgen. In Notfällen verständigt die Klientin zusätzlich die jeweils zuständige professionelle Fachperson (Gynäkologe, Kinderarzt, Allgemeinmediziner) und/oder Rettungsnotdienst, Kliniken und Krankenhäuser.
4.8. Die Kontaktaufnahme zur Klärung einzelner Fragen oder Unklarheiten zwischen den Terminen sollte im überwiegenden Falle während der Bürozeiten erfolgen 9.00-17.00. An Wochenenden wird nur in dringenden Fällen auf SMS, WhatsApp oder Email geantwortet. Der Hebamme obliegt die Entscheidung ob die Fragen am Telefon, schriftlich per SMS, WhatsApp oder E-Mail geklärt werden können oder ob es dafür einen Hausbesuch, Ordinationstermin oder weitere professionelle Versorgung z.B. durch Klinik, Kinderarzt, Gynäkologe, Allgemeinmediziner, Psychotherapeut, Physiotherapeut usw. benötigt.
4.9. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine von beiden Vertragsparteien wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 2 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin von der Klientin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird ein Honorar von 50€ pro Behandlungsstunde dennoch fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
5.4 Sollte eine Wochenbettbetreuung von der Klientin trotz Anmeldung nicht wahrgenommen werden, so ist dies der Hebamme persönlich, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen, ansonsten wird eine einmalige Zahlung von 50€ wegen Verdienstausfalls fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
5.5 Sollte eine Hausgeburt von der Klientin innerhalb der Rufbereitschaft bzw ab der 38.SSW ohne medizinischen Grund abgelehnt werden, fällt eine Verdienstentfallsgebühr von 200,--€ an.
6.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
6.3. Bis auf Widerruf arbeitet die Hebamme ohne Vertretung. Bei Verhinderung sind die nächstliegenden Kliniken, Gynäkologen, Kinderärzte, Allgemeinmediziner usw. zu kontaktieren.
Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden.
8. Dienstverhinderung
Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens eine Woche vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
9.1. Die von der Hebamme privat erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Hebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht. Die Betreuungspauschale wird unabhängig vom Ausmaß der Nutzung bei jeder Betreuungsvereinbarung verrechnet.
9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
9.3. Die Kosten der Leistungen der Hebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UstG. Eine Auflistung der Tarife ist auch auf der Homepage unter http://www.hebamme-gabriela.at
9.4. Die Hebamme rechnet alle von der Krankenkasse refundierbaren Leistungen direkt ab. Private Leistungen von der Hebamme werden von der Krankenkasse nicht mehr refundiert.
10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen sind per Überweisung innerhalb 14 Tage nach Rechnungsausstellung vereinbart, oder nach persönlicher Vereinbarung. Es wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
11. Zahlungsverzug
11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
11.2. Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.
12. Vertragsauflösung
12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
12.2. Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege inklusive Betreuungspauschale erhalten.
13.Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen von der Schriftform
14. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 2340 Mödling vereinbart.
15. Schlussbestimmungen[i]
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Hebamme Gabriela Winiger Grössl, Georg Siglstr. 36, 2384 Breitenfurt, 069910421474, gabrielawiniger@hotmail.com; AT70 1200 0007 0436 9651, BKAUATWW